Am 11. Juni 2010 wird die bisherige Muster-Widerrufsbelehrung in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgenommen. Was unspektakulär klingt, hat rechtlich eine entscheidende Verbesserung zur Folge. Da das Muster damit den Rang eines formellen Gesetzes erhält, können Gerichte die Belehrung nicht mehr selbst verwerfen. Dies war in der Vergangenheit öfter geschehen.
Das BGB stellt zudem klar, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung bei Verwendung des Musters erfüllt sind.
Das leicht geänderte Muster, das ab dem 11. Juni 2010 verwendet werden sollte, finden Sie in Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. I S. 2389.
Alle Händler von Online-Auktionsplattformen (wie z.B. eBay) können künftig unter einer bestimmten Voraussetzung die Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage verkürzen, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache fordern oder ihren Kunden sogar statt des Widerrufs- ein Rückgaberecht einräumen.
Dazu ist erforderlich, dass der Unternehmer den Verbraucher „unverzüglich nach Vertragsschluss“ in Textform belehrt. Zwar spricht die Gesetzesbegründung davon, dass „unverzüglich“ noch der Tag nach der Bestellung sein soll, ob die Gerichte diese Ansicht teilen, ist aber fraglich. Rechtlich sicherer und technisch einwandfrei machbar erscheint, den Kunden in der automatisch generierten Bestätigungs-E-Mail zu unterrichten.
Ausführlichere Informationen rund um das Thema Widerruf und Rückgabe werden auf der Website der IHK Frankfurt am Main bereitgestellt.