Neues Widerrufsrecht: Übergangsfrist abgelaufen

(10.11.2011) Am 4. August 2011 haben sich die Vorschriften zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen geändert. Drei Monate hatten Onlinehändler Zeit, um ihre Widerrufsbelehrungen gegen das neue Muster auszutauschen - bis zum 4. November. Wer jetzt noch ein altes Muster verwendet, gerät in Gefahr, abgemahnt zu werden.

Was hat sich geändert?

Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Gesetz zur Änderung der Wertersatzvorschriften verabschiedet. Künftig tritt die Ersatzpflicht nur ein, wenn der Käufer die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf z.B. ein Kleid weiterhin anprobiert (= Prüfungsrecht), aber nicht auf einem Ball getragen werden (= hinausgehendes Nutzungsrecht). Eine missbräuchliche Nutzung muss der Verkäufer dem Kunden im Streitfall jedoch nachweisen. Auch bei Streitigkeiten über die Höhe des Wertersatzes kann man nicht auf gesetzliche Regelungen oder Tabellen zurückgreifen, sondern muss notfalls eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Muster-Widerrufsbelehrung

Weitere Informationen zur Änderung des Widerrufsrechts sowie die neue Muster-Widerrufsbelehrung sind auf der Website der IHK Frankfurt am Main zu finden.

Aktualisiert: BIEG-Leitfaden zum Widerrufsrecht

Der BIEG-Leitfaden Recht auf Widerruf im Onlinehandel von Dr. Volker Baldus, janolaw AG wurde anlässlich der neuen Vorschriften überarbeitet und ist bietet einen Überblick rund ums Thema.

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