Wer sich mit Rechtsfragen in den sozialen Netzwerken beschäftigt, muss sich zunächst bewusst machen: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das heißt: Wenn es „offline“ nicht erlaubt ist, dürfen Sie es auch online nicht. Die Benutzung von Fotos bedarf der Genehmigung des Urhebers (so sie nicht gemeinfrei sind) und der abgebildeten Personen. Beleidigungen, Rufschädigungen (zum Beispiel in Form von unwahren Behauptungen über eine Person oder ein Unternehmen) oder etwa der Verrat von Betriebsgeheimnissen können angezeigt und geahndet werden. Und natürlich müssen Sie auch hier pfleglich und diskret mit Ihren Kundendaten umgehen!
Social Media-Recht

Auch Social Media ist kein rechtsfreier Raum!
Impressumspflicht auf Facebook & Co.
Die Impressumspflicht stammt ursprünglich aus den Tagen der Printmedien. Wer Schriftstücke in Umlauf brachte, musste auch ersichtlich machen, wer sie verfasst hatte und wie man mit der Person Kontakt aufnehmen konnte. Sie wurde auf Internetauftritte jeder Art übertragen und ergibt durchaus Sinn. Egal ob Website, Facebook-Auftritt oder Instagram-Profil – sie alle müssen über eine Anbieterkennzeichnung verfügen oder zumindest mit einem Link an geeigneter Stelle auf das Website-Impressum verweisen.
Wenn die Mitarbeiter tweeten…
Wenn ein Unternehmen sich in sozialen Medien positioniert, heißt das notgedrungen, dass Mitarbeiter Arbeitszeit mit Tweets und Likes verbringen werden. Das wirft allerdings eine Reihe von Fragen auf, die Sie für sich beantworten und in Form von Social-Media-Guidelines festhalten sollten, bevor es Missverständnisse oder andere Schwierigkeiten gibt. Gehören die Accounts den Mitarbeitern oder den Unternehmen? Sollte das Personalbüro beim Einstellungsprozess die Social-Profile der Bewerber aufsuchen? Darf man sich online negativ über seinen Arbeitgeber äußern? In Kooperation mit der Rechtsabteilung der IHK Frankfurt klären wir in einem Artikel darüber auf:

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