Onlinehandel: Abschaffung der Zahlartgebühren

(12.09.2017) In Zukunft dürfen Sie keine Gebühren mehr erheben, wenn Ihr Kunde per Lastschrift oder SEPA-Überweisung zahlt; speziell gegenüber Verbrauchern gilt das Verbot auch für die Zahlung mit Kreditkarten. Außerdem wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit 150 Euro auf 50 Euro gesenkt, und es wird ihnen erleichtert, Fehlüberweisungen zurückzuholen. Die gute Nachricht: Wenn Sie derartige Gebühren in Ihrem Onlineshop erheben, müssen Sie Ihre Preiskalkulationen nicht über Nacht anpassen. Das Gesetz tritt erst am 13. Januar 2018 in Kraft.
Beschlossen wurde das sogenannte „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ in der Bundestagssitzung vom vergangenen 1. Juni. Stationäre Händler sind ebenfalls betroffen. Allerdings ist es gerade im Onlinehandel üblich, entstehende Kosten für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart an den Kunden weiterzugeben. Bisher musste Verbrauchern lediglich eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenfrei angeboten werden. Für alle anderen Zahlungsarten bestand die Option, anfallende Kosten direkt auf den Kunden umzulegen. Ab Januar müssen Sie sie wohl oder übel über den Produktpreis regulieren.
Weitere Informationen gibt’s bei der IHK Chemnitz und als PDF bei der IHK Kassel. Bei uns im BIEG dreht sich auf unserer Nachmittagsveranstaltung Fit für den E-Commerce am 2. November wieder alles um den Onlinehandel. Schon angemeldet?